In letzter Zeit wurde in den Nürnberger Medien immer wieder auf die gefährliche Unsitte zugeparkter Rettungswege hingewiesen. Mit gezielten Einsätzen versuchte die Stadt Nürnberg diesem Zustand Herr zu werden und vorbeugend für ihre Bürger zu agieren.
 
Hatten Sie sich aber vielleicht auch schon mal gefragt, ob die Straßenbreite in „Ihrer Straße“ wirklich noch ausreichend ist, auch wenn keine Halteverbotsschilder das Parken verbieten?
 
Die Stadt Nürnberg antwortete dem Bürgerverein Nürnberger Westen bereits im Dezember letzten Jahres auf eine konkrete Anfrage hinsichtlich der erforderlichen, verbleibenden Straßenbreite:
 
Grundsätzlich müssen alle Straßen als Feuerwehranfahrtszonen und Rettungswege dienen können. Die Straßenverkehrsordnung legt aus diesem Grund schon fest, dass in Straßen nur geparkt werden darf, wenn wenigstens noch die Zufahrt für diese Fahrzeuge gewährleistet ist.
 
Aufgrund straßenverkehrszulassungsrechtlicher Höchstbreiten von Lkw (2,55 m) muss zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,5 m Breite daher eine Mindestbreite für eine Fahrbahn von 3,05 m gewährleistet sein. Ist diese Mindestbreite unterschritten, gilt bereits ohne jede weitere Beschilderung ein absolutes Haltverbot für den Straßenabschnitt. Dort wo mehr als das Mindestmaß von 3,05 m erforderlich ist, stehen Haltverbote.“
 
Ohne die in Einzelfällen verbliebenen Fahrbahnbreiten vermessen zu haben – auch in Gebersdorf entsteht doch gelegentlich der Eindruck, daß diese Mindestbreite nicht nur dem „Augenmaß“ nach nicht genügen dürfte.