Satzung Bürgerverein Gebersdorf e.V. 

Gegründet 1984

Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Bürger- und Vorstadtvereine Nürnbergs AGBV e.V.

Registergericht: Amtsgericht Nürnberg
Registernummer: VR 1935

Stand: 19.05.2017 (gemäß Beschluß der Jahreshauptversammlung vom 19.05.2017)

Der Verein führt den Namen Bürgerverein Gebersdorf e.V. Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Das Vereinsgebiet entspricht der Festlegung, die zwischen Arbeitsgemeinschaft der Bürger- und Vorstadtvereine (AGBV) und den Bürger- und Vorstadt-vereinen festgelegt wurde (s. Amt für Stadtforschung und Statistik der Stadt Nürnberg, Gebietseinteilung der Bürger- und Vorstadtvereine) und umfasst den gesamten Ortsteil Gebersdorf.

Der Bürgerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er hat die Aufgabe, die Belange des in § 1 genannten Vereinsgebiets zu wahren und zu fördern und setzt sich für die kulturellen, ökologischen, sozialen, städtebaulichen und sonstigen Belange der Bürger, für die Verbesserung und Verschönerung aller der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen und die Verbesserung der Lebensqualität in dem vertretenen Vereinsgebiet ein.

Dies geschieht insbesondere durch:

  • Förderung und Pflege des Stadtteilbewusstseins, des Brauchtums und der Tradition;
  • Förderung des Umweltbewusstseins und des Umweltschutzes;
  • Förderung der Senioren-, Kinder- und Jugendarbeit;
  • Vertretung von Bürgeranliegen im Allgemeininteresse gegenüber der Stadt Nürnberg und anderen Institutionen;
  • Beteiligung an der Errichtung, Pflege, Verbesserung und Verschönerung der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen;
  • Förderung von kulturellen Begegnungen und Veranstaltungen;
  • Information von und Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern;
  • Durchführung von Versammlungen, Vortragsveranstaltungen, Exkursionen und Ähnlichem.

Der Bürgerverein ist unabhängig von politischen Parteien, von Kirchen und Verbänden. Er ist weltanschaulich neutral.

Der Bürgerverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Bürgervereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Mitgliedern des Vereins können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

Mitglied des Bürgervereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen (Firmen, Vereine etc.) können Mitglied werden, wenn sie ortsansässig oder im Gebiet des Bürgervereins tätig sind und wenn sie nach ihrer Zielsetzung und Tätigkeit nicht den Aufgaben und Zielen des Bürgervereins entgegengesetzte Zwecke verfolgen.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird die Aufnahme abgelehnt, ist die Vorstandschaft nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet. Der Rechtsweg zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

Mit der Aufnahme erkennt der/die Bewerber/in die aktuell gültige Satzung an.

Alle Mitglieder haben das Recht, an Versammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Alle volljährigen natürlichen Mitglieder besitzen grundsätzlich das aktive und passive Wahlrecht. Juristische Personen haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und zu wählen, jedoch nicht das Recht, gewählt zu werden. Bei Abstimmungen und bei Wahlen hat jede in der Versammlung bevollmächtigt vertretene juristische Person eine Stimme.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt und wird i.d.R. durch Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) erhoben.

Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung und /oder des Vorstandes können natürliche Personen, die sich um den Bürgerverein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzender sind reine Ehrentitel, sie begründen keine Funktion oder Vertretungs- bzw. Stimmrechte im Vorstand des Bürgervereins. Ehrenvorsitzende können auf Einladung des Vorstandes bei Vorstandssitzungen als Gäste teilnehmen.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind nicht zur Entrichtung von Jahresbeiträgen und Umlagen verpflichtet.

Die Mitgliedschaft erlischt

a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste bzw. Kartei
d) durch Ausschluss

Der Austritt ist von einem Mitglied gegenüber der Vorstandschaft schriftlich zu erklären. Sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Sie wird mit Eingang beim Vorstand wirksam.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste bzw. Kartei gestrichen werden, wenn es ein Jahr keinen Beitrag gezahlt hat und zwei Mahnungen erfolglos geblieben sind. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

Es kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Bürgerverein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig Vereinsinteressen schädigt. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich und begründet zu erstellen. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung bis zum Ende des 2. Quartals des laufenden Geschäftsjahres statt.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder mit Namensunterschrift, unter Angabe von Gründen, schriftlich beantragt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Ort, Zeit und Tagesordnung ist in schriftlicher oder elektronischer Form, mindestens 14 Tage vorher, bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, es können aber Gäste sowie Medienvertreter vom Vorstand zugelassen werden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nicht andere Mehrheiten vorsieht. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über den Ablauf ist ein Protokoll zu erstellen und vom 1. Vorsitzenden, dem/den stellvertretenden Vorsitzenden und dem / der Schriftführer /-in zu unterzeichnen.

Die einfache Mehrheit (50 % + 1 Stimme) bei der Mitgliederversammlung ist erforderlich bei der Wahl des/der

1. Vorsitzenden
stellvertretenden Vorsitzenden
Kassenverwalters/in.

Die Wahl ist geheim durchzuführen. Sollte im 1. Wahlgang keiner der aufgestellten Kandidaten die einfache Mehrheit erreichen, wird eine Stichwahl zwischen den beiden stimmstärksten Kandidaten durchgeführt. Hierbei genügt die relative Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltung sind gültige Stimmen.

Auf der Jahreshauptversammlung legt die/der Vorsitzende einen Tätigkeits-bericht und der/die Kassenverwalter/in einen Kassenbericht vor. Die Mitgliederversammlung entlastet auf separaten Antrag den Vorstand und auf Antrag des Revisors den/die Kassenverwalter/in.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Vorstand besteht aus 

 dem/der 1. Vorsitzenden 
 bis zu 2 stellvertretenden Vorsitzenden
 dem/der Kassenverwalter/in
  Schriftführer/in
  und aus bis zu 7 Beisitzer/innen.

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, benennt der Vorstand ersatzweise ein anderes Mitglied zur einstweiligen Geschäftsführung. Eine Nachwahl hat in diesem Fall spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Für diesen Fall ist ein verkürzter Nachwahlzeitraum zulässig, um zukünftig wieder in den regelmäßigen Wahlmodus von 2 Jahren zu finden.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Bürgervereins. Der Bürgerverein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem ersten oder dem/den stell-vertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Den Vorsitz führt der / die erste Vorsitzende, alternativ einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise aus seinen Reihen und den Mitgliedern wählen. Sitzungen der Arbeitskreise werden durch den Leiter einberufen und durchgeführt. Mitglieder der Arbeitskreise, die nicht dem Vorstand angehören, können auf Vorschlag des betreffenden Arbeitskreises zur Behandlung von bestimmten Sachthemen an Sitzungen der Vorstandschaft beratend teilnehmen.

Die Haftung des Vorstands wegen schuldhafter Schlechterfüllung seines Auftrags wird ausgeschlossen, soweit der Vorstand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit).

Bei jeder Neuwahl sind auch 2 Kassenprüfer/innen von der Jahreshauptversammlung zu wählen. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Die beiden Kassenprüfer/innen haben für das vergangene Geschäftsjahr die Kassenführung des Bürgervereins zu prüfen und über das Ergebnis der Kassenprüfung der Jahreshauptversammlung zu berichten.

Satzungsänderungen können nur in der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Anträge zur Satzungsänderung sind in der Einladung zur Jahreshauptversammlung anzugeben. Die vorgeschlagenen Änderungen sind einzeln aufzuführen.

Der Bürgerverein kann durch Beschluss des Vorstandes in seiner Eigenschaft als Verein Mitglied bei Vereinen, Personengemeinschaften, Körperschaften oder juristische Personen werden.

Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder (bzw. die gesetzlichen Vertreter bei Minderjährigen) der Fertigung sowie ebenso der Veröffentlichung von Bildern in Print- und Telemedien, sowie elektronischen Medien (Internet) zu. Die Eigentumsrechte an den Bildern bleiben beim Verein. Eine unerlaubte Vervielfältigung ist untersagt.

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben. Dies sind aktuell:

1. Name, Vorname
2. Geburtsdatum
3. Anschrift, Telefonnummer und / oder E-Mail Adresse
4. Eintrittsdatum
5. Bankverbindung (wg. Beitragseinzug)

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern diese unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Über die Auflösung des Bürgervereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Gebersdorf zu verwenden hat.

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen ermächtigt, die auf Grund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.