Stadt Nürnberg, Presse- und Informationsamt informiert:
Zu Beginn des meteorologischen Frühlings weist die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Nürnberg darauf hin, dass beim Freizeitverhalten auf landwirtschaftliche Kulturflächen, in Landschaftsschutzgebieten und auch in nicht besonders geschützten Natur- und Landschaftsräumen bestimmte Regeln zu beachten sind.
 
 
Landschaftsschutzgebiete genießen besonderen Schutz
Wer sich im Frühling in das Nürnberger Stadtgebiet aufmacht, begegnet an vielen Stellen einem Schild, das in einem grün umrandeten Dreieck einen schwarzen Adler auf weißem Grund zeigt. Dieses Schild markiert Landschaftsschutzgebiete und damit Orte, an denen inmitten oder am Rande der Großstadt noch Natur erlebbar ist. Solche Freiräume sind in Großstädten wie Nürnberg sehr knapp. Entsprechend hoch ist die Zahl der Erholungssuchenden, die in ihrer Freizeit die Landschaftsschutzgebiete aufsuchen. In der Landschaftsschutzverordnung sind daher bestimmte Regeln festgelegt, die dafür sorgen sollen, dass der Naturhaushalt intakt bleibt. Für das Freizeitverhalten bedeutet das: Zelten und Grillen ist nur auf zugelassenen Plätzen erlaubt, Fahrradfahrer müssen in Landschaftsschutzgebieten auf den Wegen bleiben, Fahrzeuge dürfen nur auf dafür zugelassenen Wegen und Plätzen gefahren und geparkt werden.

Allgemeine Verhaltensregeln in der Natur
Für alle Natur- und Landschaftsräume, auch solche, die nicht unter einen besonderen Schutz gestellt wurden, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Danach dürfen Pilze, Beeren, Tee- und Heilkräuter oder Nüsse nur für den Eigenbedarf gesammelt werden. Wildwachsende Pflanzen, Zweige und Blätter können gepflückt werden, aber nicht mehr, als es einem Handstrauß entspricht. Orchideen und andere geschützte Arten dürfen weder gepflückt noch ausgegraben werden.

Schutz der landwirtschaftlichen Kulturflächen
Gemäß Artikel 30 des Bayerischen Naturschutzgesetzes dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit, das heißt in der Zeit zwischen Aussaat und Ernte, nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Als Nutzzeit wird der Zeitraum vom 1. März bis 30. September festgesetzt. Das gilt ebenso für Grünland und Wiesen im gleichen Zeitraum des Aufwuchses.
Hundebesitzer werden gebeten, ihre Hunde während dieser Zeit von den Flächen fernzuhalten und gegebenenfalls anzuleinen.
Den Landwirten bereitet zunehmend Sorge, dass so mancher Hundebesitzer sich nicht um die „Hinterlassenschaften“ seines Vierbeiners kümmert. Hundekot in den Gemüseanbauflächen oder auf den Mähwiesen, die der Futtermittelgewinnung dienen, kann zu wirtschaftlichen Einbußen der landwirtschaftlichen Betriebe und zu Erkrankungen beim Vieh führen.
Weitere Auskünfte erteilt die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Nürnberg unter der Telefonnummer 09 11 / 2 31- 58 62.